Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1976

Geschäftszahl

1900/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1583/61 E 15. November 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die Naturschutzbehörde hat bei vom Landschaftsschutz erfaßten Gebieten des Paragraph eins, Absatz 2, des OÖ Naturschutzgesetzes nicht zu beurteilen, ob die vorgenommenen Änderungen einen störenden Eingriff darstellen, sondern jeden Eingriff hintanzuhalten.