Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1976

Geschäftszahl

1868/75

Rechtssatz

Aus zeitweiligen Schmerzzuständen kann nicht das Bestehen einer anderen schweren Krankheit abgeleitet werden. Außerdem ist maßgeblich, inwieweit etwa Schmerzen oder Schlafstörungen durch Verwendung unschädlicher Medikamente wesentlich gemildert oder behoben werden können.