Verwaltungsgerichtshof
06.02.1976
1868/75
Aus zeitweiligen Schmerzzuständen kann nicht das Bestehen einer anderen schweren Krankheit abgeleitet werden. Außerdem ist maßgeblich, inwieweit etwa Schmerzen oder Schlafstörungen durch Verwendung unschädlicher Medikamente wesentlich gemildert oder behoben werden können.