Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1976

Geschäftszahl

1800/75

Rechtssatz

Eine Vorschrift betr. die Anordnung von Kinderspielplätzen dient lediglich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn, wobei die Frage der Beeinträchtigung durch Immissionen hier schon deshalb auf sich beruhen kann, weil das Fehlen eines Kinderspielplatzes und nicht die davon ausgehenden Immissionen eingewendet worden sind.