Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1976

Geschäftszahl

1800/75

Rechtssatz

Nach der BauO für OÖ kann der Nachbar nur aus dem Bestehen von Verbauungsvorschriften (Bebauungsplan) subjektiv-öffentliche Rechte ableiten, fehlt ein Bebauungsplan können solche Rechte (etwa betr. Verbauungsdichte) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil anders als nach der BauO für Linz das Fehlen eines Bebauungsplanes kein Bauverbot bedeutet.