Verwaltungsgerichtshof
21.04.1977
1793/75
GRS wie 1856/53 E 6. April 1954 VwSlg 3373 A/1954 RS 1
Der auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes anerkannte Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS bedeutet, dass der Beschuldigte gegenüber der im Rahmen der gesetzlich zulässigen erfolgten Bestrafung durch die Vorinstanz nicht schlechter gestellt werden darf. Es ist daher nicht zulässig, iZm der Aufhebung einer zusätzlich verhängten Verfallsstrafe die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) zu erhöhen.