Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
1772/75
Der VwGH erkennt nicht, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 2, GewO 1973 darauf abzielte in der Übergangsperiode die bisherige Regelung auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht aufrechtzuerhalten.