Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1976

Geschäftszahl

1772/75

Rechtssatz

Der VwGH erkennt nicht, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 2, GewO 1973 darauf abzielte in der Übergangsperiode die bisherige Regelung auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht aufrechtzuerhalten.