Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
1772/75
Der Artikel römisch eins, des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes ist keine wertneutrale Ordnungsvorschrift, sondern verfolgt neben sozialpolitischen Zielsetzungen ebenfalls den Zweck einer unmittelbaren Beschränkung des geschäftlichen Wettbewerbs im Handel. (Hinweis auf E des OGH vom 2.4.1974, Zl. 4 Ob 311/74)