Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1976

Geschäftszahl

1772/75

Rechtssatz

Nach der Formulierung der in Betracht kommenden Bestimmungen kann sich eine Person einer Übertretung des Artikel römisch eins, des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes auch dann schuldig machen, wenn sie gleichzeitig die Anordnung des Artikel römisch neun, Absatz 6, leg cit beachtet.