Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
1772/75
Nach der Formulierung der in Betracht kommenden Bestimmungen kann sich eine Person einer Übertretung des Artikel römisch eins, des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes auch dann schuldig machen, wenn sie gleichzeitig die Anordnung des Artikel römisch neun, Absatz 6, leg cit beachtet.