Verwaltungsgerichtshof
06.07.1976
1675/75
GRS wie 2214/56 E 30. Juni 1958 RS 1
Bei der Frage, ob sich ein Sicherheitsorgan in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befand, kommt es nicht darauf an, ob das Organ im einzelnen richtig vorgegangen ist, sondern nur darauf, ob das Organ zur Vornahme der Amtshandlung rechtlich befugt war.