Verwaltungsgerichtshof
06.07.1976
1675/75
GRS wie 0135/71 E 6. Mai 1971 RS 3
Der Partei darf im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.