Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1976

Geschäftszahl

1675/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0313/58 E 9. Februar 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Auch in dem Falle, ob jemand nach seiner Meinung durch ein Wacheorgan zu Unrecht beanstandet worden ist, ist der Betroffene nicht berechtigt, die in Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG festgesetzten Grenzen zu überschreiten.