Verwaltungsgerichtshof
06.07.1976
1675/75
GRS wie 0313/58 E 9. Februar 1959 RS 1
Ein gleichartiges Verhalten gegen ein behördliches Organ innerhalb einer fortgesetzten Amtshandlung, mag sie auch verschiedene Anlässe betreffen (hier Übertretung der StPolO und des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG) ist grundsätzlich als Einheit zu werten. Einer neuerlichen Abmahnung im Zuge der weiteren Amtshandlung bedarf es daher nicht.