Verwaltungsgerichtshof
06.07.1976
1675/75
GRS wie 1027/66 E 14. September 1966 VwSlg 6987 A/1966 RS 1
In "lauten und barschen Ton" vorgebrachte Worte allein rechtfertigte nicht die Annahme eines ungestümen Benehmens, da als solches nur ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist.