Verwaltungsgerichtshof
13.10.1976
1549/75
Wenn der Bfr als Beschuldigter vor dem Bezirksgericht jeweils in Begleitung seines Verteidigers bei allen Hauptverhandlungen, in denen die im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Zeugenaussagen gemacht wurden, anwesend war und auch in der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren auf den Inhalt dieses gerichtlichen Strafaktes berufen hat, so ist dem Gebot des Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprochen, zumal die belangte Behörde nicht gehalten war, vor ihrer Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt zu geben, welchem Beweisergebnis sie zu folgen gedenken werde und welchem nicht.