Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1976

Geschäftszahl

1486/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0048/74 E 7. März 1974 VwSlg 8564 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 stellt einen einheitlichen Anspruch dar. Eine gesonderte der Rechtskraft fähige Entscheidung über einzelne Komponenten des Anspruches (z. B. wie viele Vorrückungsbeträge für die qualitative bzw. für die quantitative Leistungskomponente gebühren) ist nicht zulässig.