Verwaltungsgerichtshof
08.03.1976
1469/75
Auch nur bei Austausch eines einzigen Altgrundstückes gegen ein einziges Abfindungsgrundstück können sich durch die Einhebung von Hohlwegen oder Böschungen und die Anlage neuer Wirtschaftswege Vorteile für die Bewirtschaftung ergeben und ist daher der Abgefundene zur Grundaufbringung und Kostentragung bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verpflichtet.