Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1976

Geschäftszahl

1469/75

Rechtssatz

Auch nur bei Austausch eines einzigen Altgrundstückes gegen ein einziges Abfindungsgrundstück können sich durch die Einhebung von Hohlwegen oder Böschungen und die Anlage neuer Wirtschaftswege Vorteile für die Bewirtschaftung ergeben und ist daher der Abgefundene zur Grundaufbringung und Kostentragung bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verpflichtet.