Der Begriff "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (des Abfindungsgrundstückes) ist kein im § 17 NÖ FLG enthaltenes Kriterium, nach dem die Gesetzmäßigkeit des Z-Planes geprüft werden kann.Der Begriff "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (des Abfindungsgrundstückes) ist kein im Paragraph 17, NÖ FLG enthaltenes Kriterium, nach dem die Gesetzmäßigkeit des Z-Planes geprüft werden kann.