Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1976

Geschäftszahl

1469/75

Rechtssatz

Die Bewertung der (Alt)Grundstücke ist mit der Rechtskraft des Bewertungsplanes bereits endgültig gelöst, und kann daher mit einer Berufung gegen den Z-Plan nicht mehr angefochten werden.