Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1976

Geschäftszahl

1449/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/48 E 9. Dezember 1948 VwSlg 625 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Das nachträgliche Bekannt werden des Aufenthaltsortes von Zeugen ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten.