Verwaltungsgerichtshof
08.04.1976
1449/75
GRS wie 0444/48 E 9. Dezember 1948 VwSlg 625 A/1948 RS 1
Das nachträgliche Bekannt werden des Aufenthaltsortes von Zeugen ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten.