Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1975

Geschäftszahl

1342/75

Rechtssatz

Auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Belege kann eine unverjährte Abgabe auf Grund einer Schätzung bemessen werden, falls eine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht besteht.