Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1975

Geschäftszahl

1336/75

Rechtssatz

Die subjektive Meinung eines Sachverständigen ist für die Rechtsfindung wertlos, wenn ihr nicht die objektive Wahrheit zugrunde liegt (Hinweis E 1095/56 und E 377/61).