Der im § 30a Abs 1 Z 3 GG angeordnete Vergleich ist nicht auf Abteilungsleiter der Dienststelle des Bfr zu beschränken, sondern hat alle Beamten der selben Dienstklasse zu erfassen.Der im Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG angeordnete Vergleich ist nicht auf Abteilungsleiter der Dienststelle des Bfr zu beschränken, sondern hat alle Beamten der selben Dienstklasse zu erfassen.