Verwaltungsgerichtshof
23.10.1975
1317/75
Wenn ein besonderes Maß von Verantwortung im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG vorliegt, das die Bemessung einer solchen Verwendungszulage mit mindestens einem halben Vorrückungsbetrag rechtfertigt, kann die Bedachtnahme auf die zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen auch zur Zumessung eines höheren Betrages unter Bedachtnahme auf diese Komponente führen.