Verwaltungsgerichtshof
15.09.1976
1311/75
Über Telefon oder Funk erreichbare Taxifahrzeuge müssen um den auf Standplätzen bereitgehaltenen Taxifahrzeugen gleichgestellt werden zu können (Hinweis E 15.1.1969, VwSlg78487 A/1969), in demselben Maß wie diese zur Bedarfsbefriedigung beitragen.