Verwaltungsgerichtshof
01.06.1976
1261/75
GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1
(Hinweis E 6.6.1973 256/73 VwSlg 8426 A/1973)
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.