Verwaltungsgerichtshof
14.11.1975
1227/75
Das Ziehen von Anhängern ist, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchstens zulässigen Gesamtgewichte der den Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überschreitet, verboten. Auch ein Kraftwagenzug ist dem im Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 genannten Kraftfahrzeug begrifflich zu unterstellen.