Verwaltungsgerichtshof
04.05.1976
1204/75
Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen nicht den Bestimmungen des Glückspielmonopols, sondern des Wiener Veranstaltungsgesetzes, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz S 2,- nicht überstiegt (Hinweis E VfGH 17.6.1975 B22/1975).