Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1161/75
Auf die Fahrbahnbreite kommt es bei der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht an. Auch verlangt die Übertretung dieser Bestimmung nicht, dass etwa andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden. Vielmehr ist - ungeachtet dessen - soweit rechts zu fahren, wie dies bei Beachtung der angeführten Gesichtspunkte zumutbar und möglich ist.