Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

1161/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 7

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, den Meldungsleger zu vernehmen, vielmehr ist sie berechtigt, dessen Meldung allein dem Straferkenntnis zugrunde zu legen (Hinweis E 2.7.1970 1656/69).