Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1161/75
GRS wie 1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 7
Die Behörde ist nicht gehalten, den Meldungsleger zu vernehmen, vielmehr ist sie berechtigt, dessen Meldung allein dem Straferkenntnis zugrunde zu legen (Hinweis E 2.7.1970 1656/69).