Verwaltungsgerichtshof
26.02.1976
1003/75
Zum Versuch der Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt ins Ausland im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, der Kärntner Jugendwohlfahrts-Ordnung genügt jede Tätigkeit, die in der Absicht, das Zustandekommen einer Annahme an Kindes Statt zu ermöglichen, diese Möglichkeit fördert, also darauf abzielt, die präsumptiven Vertragspartner zum Zweck des Vertragsabschlusses zusammenzubringen. Der strafbare Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt JWO ist jedoch er vollendet, wenn die Ananahme an Kindes Statt tatsächlich durchgeführt wird.