Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1976

Geschäftszahl

0966/75

Rechtssatz

Hat die gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 angerufene Oberbehörde anstelle der ersten Instanz materiellrechtlich entschieden, findet im Falle der gesetzlichen Anordnung der Abkürzung des Instanzenzuges ein weiterer Instanzenzug nicht statt.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0992/78 B VS 19. Oktober 1979 VwSlg 9950 A/1979 RS 1; (RIS: abwh)