Verwaltungsgerichtshof
06.02.1976
0845/75
Das Ansuchen des Eisenbahnunternehmens auf Vollzug der Enteignung wird, sofern das angeführte Unternehmen nachweist, dass es den ihm betreffend die Leistung oder die Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei, nicht dadurch behindert, dass der erstgerichtliche eine Entschädigung für die Enteignung festsetzende Beschluss nachträglich behoben wurde.