Verwaltungsgerichtshof
01.03.1976
0761/75
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0762/75
Nebenfronten dürfen in ihrem Abschluss nach oben jenen Umriss nicht überschreiten, welcher durch die zulässige Höhe der Hauptfront und die zulässige Dachneigung gebildet wird; eine bestimmte Dachneigung gegen den Seitenabstand ist nicht einzuhalten (Hinweis E 20.11.1972, VwSlg 8317 A/1972). Innerhalb dieses Umrisses ist - unter der Voraussetzung, dass das örtliche Stadtbild nicht verunziert wird - jede Dachform zugelassen, demnach auch der Abschluss des Gebäudes durch ein "Terrassengeschoss"; hiezu Vermerk: Im Gegenstand hat die Behörde zutreffend von einer "fiktiven Dachneigung" gesprochen).
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X05