Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1976

Geschäftszahl

0761/75

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0762/75

Rechtssatz

Die in der Bauordnung für Wien enthaltenen Vorschriften über die Baupläne lassen es auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Nachbarrechte im allgemeinen entbehrlich erscheinen, im Baubewilligungsbescheid selbst das Bauvorhaben im einzelnen zu beschreiben. Es liegt daher in der Regel kein Verfassungsmangel vor, wenn der Baubewilligungsbescheid nähere "Mess- und Ziffernangaben" nicht enthält.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X02