Verwaltungsgerichtshof
01.03.1976
0761/75
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0762/75
Die in der Bauordnung für Wien enthaltenen Vorschriften über die Baupläne lassen es auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Nachbarrechte im allgemeinen entbehrlich erscheinen, im Baubewilligungsbescheid selbst das Bauvorhaben im einzelnen zu beschreiben. Es liegt daher in der Regel kein Verfassungsmangel vor, wenn der Baubewilligungsbescheid nähere "Mess- und Ziffernangaben" nicht enthält.
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X02