Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1976

Geschäftszahl

0761/75

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0762/75

Rechtssatz

Der Adressat einer Baubewilligung wird auch dadurch, dass er in der auf den Bescheidausfertigungen angebrachten Zustellungsverfügung genannt wird, mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt (Hinweis E 20.6.1966, 516/66).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X01