Verwaltungsgerichtshof
01.03.1976
0761/75
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0762/75
Der Adressat einer Baubewilligung wird auch dadurch, dass er in der auf den Bescheidausfertigungen angebrachten Zustellungsverfügung genannt wird, mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt (Hinweis E 20.6.1966, 516/66).
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000761.X01