Verwaltungsgerichtshof
27.10.1975
0734/75
Wenn es sich um die Erforschung der übereinstimmenden Absichten der Vertragspartner (hier: Übereinkommen zwischen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens - Paragraph 111, Absatz 3, WRG) handelt, liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn ein vom Bfr beantragter Sachverständiger (hier: aus dem Landwirtschaftsfach) nicht beigezogen wurde.
Besprechung in:
ÖGZ 1976, 21/520;