Verwaltungsgerichtshof
27.10.1975
0734/75
GRS wie 0248/68 E 4. Oktober 1968 RS 1
Übereinkommen zwischen den Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte (Verträge), sie sind auch dann nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, wenn sie in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundet werden.
Besprechung in:
ÖGZ 1976, 21/520;