Verwaltungsgerichtshof
14.10.1976
0731/75
Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wenn nur eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Die Person muss nach dem umschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar sein. Diesem Erfordernis kann aber auch eine Strafverfügung, in der etwa der Zuname fehlerhaft angegeben ist, entsprechen, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigter die Verfolgungshandlung gesetzt wurde.