Verwaltungsgerichtshof
20.10.1975
0668/75
Der einmal gewohnte Lebensstandard soll erhalten bleiben, zumal sie ganze Lebenshaltung auf das abgestellt wird, was man bekommt (Hinweis E 12.6.1969, 0861/67, VwSlg 7593 A/1969). Die Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr Tatbestandselement.