Verwaltungsgerichtshof
20.10.1975
0668/75
Paragraph 52, Absatz 4, KOVG bedeutet als Ausnahmeregelung gegenüber den Absatz eins und Absatz 2,, daß der Beschädigte, der durch zehn Jahre eine entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessene Beschädigtenrente - anspruchsgemäß - bezogen hat, ungeachtet einer Änderung (Besserung) des Leidenszustandes auf diese Rente weiter Anspruch hat (Hinweis E 27.11.1972, 2032/70, VwSlg 8323 A/1972). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe der für den Rentenanspruch maßgebenden MdE seinerzeit unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG ergab. Das hg E 28.3.1968, 1500/67 ist seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 204 aus 1969, nicht mehr anwendbar.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1500/67 E 28. März 1968 RS 1 Das Erkenntnis vom 28.3.1967, Zl 1500/67 ist seit Neufassung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG durch die Nov Bundesgesetzblatt 204 aus 1969, nicht mehr anwendbar.
(RIS: abgv)