Verwaltungsgerichtshof
01.12.1975
0592/75
Die Übertretung des Paragraph 135, Absatz 3, der BauO f Wien (hier in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 2, BauO f Wien) ist ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es obliegt daher dem Beschuldigten, zu seiner Entlastung den Beweis zu führen, dass ihm die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000592.X01