Verwaltungsgerichtshof
15.09.1975
0551/75
GRS wie 2297/59 E VS 21. Mai 1962 VwSlg 5804 A/1962 RS 3 (Da die Beteiligung mehrerer Bedingungen am Tode nicht messbar ist, lässt sie sich auch nicht durch einen Prozentsatz ausdrücken, sondern ist vielmehr aus dem biologischen Gewebe heraus zu begründen).
Nicht jede "conditio sine qua non" ist eine wesentliche Bedingung. Nur eine wirkende conditio sine qua non - nicht also eine bloße Voraussetzung oder ein Umstand der Zeit und des Ortes - kann eine wesentliche Bedingung sein.