Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1975

Geschäftszahl

0528/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 6

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).