Verwaltungsgerichtshof
24.10.1975
0528/75
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 6
Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).