Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1975

Geschäftszahl

0528/75

Rechtssatz

Wenn ein Kraftfahrer einen Überholvorgang nicht rechtzeitig beenden kann, aber auf dem von ihm benützten Fahrstreifen vor einer Sperrfläche sein Kfz anhalten könnte, kann er sich wegen des

Verstoßes gegen das Überholverbot nicht auf Notstand berufen.