Verwaltungsgerichtshof
24.10.1975
0528/75
Wenn ein Kraftfahrer einen Überholvorgang nicht rechtzeitig beenden kann, aber auf dem von ihm benützten Fahrstreifen vor einer Sperrfläche sein Kfz anhalten könnte, kann er sich wegen des
Verstoßes gegen das Überholverbot nicht auf Notstand berufen.