Verwaltungsgerichtshof
19.05.1976
0458/75
Das Fehlen eines "Treppenhauses (Stiegenhauses)" und anstatt dessen die Anordnung von Flur und Stiegenaufgang zum Obergeschoss im Wohnungsverband des Erdgeschosses sprechen gegen das Vorliegen eines Mietwohngrundstückes (Hinweis E 29.4.1969, 1123/68). Auch die Raumverteilung - hier Schlafräume im Ober-, Wohnräume im Untergeschoss - spricht gegen ein Mietwohngrundstück.