Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1976

Geschäftszahl

0458/75

Rechtssatz

Das Fehlen eines "Treppenhauses (Stiegenhauses)" und anstatt dessen die Anordnung von Flur und Stiegenaufgang zum Obergeschoss im Wohnungsverband des Erdgeschosses sprechen gegen das Vorliegen eines Mietwohngrundstückes (Hinweis E 29.4.1969, 1123/68). Auch die Raumverteilung - hier Schlafräume im Ober-, Wohnräume im Untergeschoss - spricht gegen ein Mietwohngrundstück.