Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1976

Geschäftszahl

0458/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0184/69 E 16. Dezember 1969 VwSlg 3994 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung der Grundstückshauptgruppe "Einfamilienhäuser" und der Grundstückshauptgruppe "sonstige bebaute Grundstücke" ist die bauliche Gestaltung und nicht der tatsächliche Bauzustand maßgebend. Ein Einfamilienhaus, das infolge Zeitschäden und Abnutzung nicht mehr ganzjährig bewohnbar ist, wird dadurch nicht zu einem sonstigen bebauten Grundstück.

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E 16.12.1969, 0184/69 #1 VwSlg 3994 F/1969;