Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1976

Geschäftszahl

0429/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1695/68 E 20. Oktober 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass den Sicherheitsorganen grundsätzlich ein Urteil im Wege der Schätzung darüber zuzubilligen sei, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet (Hinweis E 16.6.1952, 0614/52, VwSlg 2572 A/1952).