Verwaltungsgerichtshof
24.06.1976
0429/75
GRS wie 0053/62 E 10. Juli 1962 VwSlg 5846 A/1962 RS 1
Eine Person, die durch einen vom Landeshauptmann vor dem 1.1.1953 erlassenen, aber erst nach dem 31.12.1952 rechtskräftig gewordenen Bescheid eine Konzession gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, der Gewerbeordnung für das Baumeistergewerbe erlangt hat, darf, auch wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ziviltechnikergesetzes die Konzession tatsächlich ausgeübt hat, die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht führen.