Verwaltungsgerichtshof
24.06.1976
0429/75
Der Schätzung der Geschwindigkeit kann auch dann Beweiskraft zukommen, wenn das Kraftfahrzeug sich an dem zur Überwachung des Verkehrs eingesetzten Organ nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit vorbeibewegt (Hinweis E 11.3.1971 1149/69).