Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1976

Geschäftszahl

0429/75

Rechtssatz

Der Schätzung der Geschwindigkeit kann auch dann Beweiskraft zukommen, wenn das Kraftfahrzeug sich an dem zur Überwachung des Verkehrs eingesetzten Organ nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit vorbeibewegt (Hinweis E 11.3.1971 1149/69).