Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Geschäftszahl

0399/75

Rechtssatz

Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend.